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Antje 11.09.2009 13:26

Nochmal LHundG NRW
 
Es gibt ja einige hier, die das o.g. Gesetz sowie diverse Ausführungsverordnungen in und auswendig kennen...

Wie sieht es rein rechtlich aus? Dürfen Kids unter 16/18 Jahren einen sogenannten 20/40er führen?

Nur am Rande, meine Kids sind 13 und 10 Jahre. Meine Hunde beide 20/40er und ich lasse meine Kids nicht alleine mit dem Hund gehen. Alleine aus dem Grund, da sie kritische Situationen sicherlich nicht unbedingt einzuschätzen und den Hund vermutlich auch nicht immer richtig zu handeln wissen. Da fehlt schlicht und ergreifend die Erfahrung.
Umso mehr wundere ich mich über Eltern, die ihre Mädels -10 Jahre - mit einem u.a. 9 Monate alten DSH-Mix durch die Gegend wandern lassen; nur ein Fall von einigen anderen hier in der Gegend.
Ein Kangal wir hier von einer 16jährigen geführt, wobei die wenigsten leute wissen, was ihnen da für eine Rasse entgegen kommt.

Tyson 11.09.2009 16:55

AW: Nochmal LHundG NRW
 
:lach3: Antje, daß gibts hier bei uns leider auch! Vor manchen Begegnungen grauts mir dann schon und ich wechsel die Richtung oder die Straßenseite weil die Kinder den Golden und den "lieben" Labbi nicht halten können. Ich hab schon mal mit deren Opa gesprochen, aber leider ändert das gar nichts. Sollte es wirklich mal zum Knall kommen, hoffe ich, daß ich mit Tyson draußen bin und nicht gerade mit dem Kleinen, LG Manuela :sorry:

Nessie 11.09.2009 17:59

AW: Nochmal LHundG NRW
 
Eine ehemalige angebliche Freundin hat auch zwei Hunde, einen Labrador Mischling und einen HSH Mischling. Ich muss zugeben ihre beiden Hunde sind wirklich gut erzogen! So und sie hat eine 12 jährige Tochter die auch allein mit den Hunden sapzieren geht. Also nicht beide zusammen, aber es sind auch recht große Hunde. Ich hatte ihr mal meine Meinung dazu gesagt, ich bekam dann nur von ihr zuhören....die Ullige weiß wie sie sich zu verhalten hat! Ich wünsche ihr natürlich das die Tochter niemals in eine brenzlige Situation kommt. Das finde ich verantwortungslos...vor allem tut sie immer so als hätte sie ein großes Hundewissen. Mein Odin (BX) ist wirklich Lammfromm und hört aufs Wort, aber ich würde niemals meine kleine Schwester (12) mit ihm allein spazieren schicken. Kann ich gar nicht verantworten als verantwortungsbewusster Hundebesitzer.

Hola 11.09.2009 18:19

AW: Nochmal LHundG NRW
 
Verdammt verantwortungslos!

Wer von uns weiß schon das Patent Rezept in brenzligen situationen und schätzt alles richtig ein und reagiert komplett richtig?!?!?

Und dann erwartet man das von Kindern?

Ich war noch nie in ner wirklich brenzligen Situation - ich wüßte nicht wie ich reagieren sollte mal davon abgesehen ist das immer eine individuelle entscheidung!!!

Grazi 16.09.2009 06:19

AW: Nochmal LHundG NRW
 
Weder im Landeshundegesetz NRW selber noch in den Verwaltungsvorschriften des LHGs ist ein Mindestalter für das Führen von "großen Hunden" genannt.

Kinder und Jugendliche dürfen daher - rein rechtlich gesehen - einen 40/20er Hund ausführen, wobei da die Bandbreite an Vierbeiner ja sehr groß ist.

Wird dieses Hund-Halter-Team aber womöglich mehrfach auffällig, können die Sachkunde und verlangte Zuverlässigkeit des offiziellen Hundehalters von Amts wegen überprüft und ihm gegebenenfalls entzogen werden.

Grüßlies, Grazi

Peppi 16.09.2009 08:31

AW: Nochmal LHundG NRW
 
... da steht allerdings so ein Satz wie: "muss körperlich in der Lage sein den Hund zu halten".

Siehe auch den Vorfall mit der Dogge...:traurig2:

Wie Waldi 16.09.2009 08:49

AW: Nochmal LHundG NRW
 
Zitat:

Zitat von Peppi (Beitrag 158074)
"muss körperlich in der Lage sein den Hund zu halten".

Das bezieht sich aber IMO nur auf Listenhunde.

Peppi 16.09.2009 11:50

AW: Nochmal LHundG NRW
 
aus den Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW:

[...]11.2.1.1 Erforderliche Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen großen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Näheres über die Anforderungen an die Sachkunde und das Verfahren der Sachkundeprüfung wird in einer ordnungsbehördlichen Verord-nung nach § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 geregelt.

Eine gesetzliche Sachkundevermutung gilt (über den Verweis in § 11 Abs. 2 Satz 3) für die in § 6 Abs. 3 aufgeführten Personen und Personen, die eine dreijährige unbeanstandete Haltung versichert haben (§ 11 Abs. 4; vgl. Nr. 11.4).

Soweit dies nicht zutrifft gilt Nr. 11.3.[...]

Quelle: http://www.umwelt.nrw.de/verbraucher...unde/index.php

Ist natürlich auch immernoch "interpretierbar. Aber unterm Strich finde ich sagt das doch alles... :lach3:

Goofymone 16.09.2009 11:55

AW: Nochmal LHundG NRW
 
Hier auch mal zwei Links:

http://www.stafford-terrier.de/files/verordn/nrw.pdf

http://www.stafford-terrier.de/geset...undg_klein.pdf

http://www.stafford-terrier.de/geset...undg_gross.pdf

Quellennachweis: http://www.hundepolitik.de/gesetze.html

Peppi 16.09.2009 11:57

AW: Nochmal LHundG NRW
 
Geiles Zitat beim letzten Link:

"Wer weiß, wie Gesetze und Würste zu Stande kommen, kann nachts nicht mehr ruhig schlafen." (Otto von Bismarck)

:lach2:


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