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Alt 07.10.2012, 15:39
Benutzerbild von Grazi
Gremlinfanatischer Mod
 
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Standard Brandenburg: 4000 € Bußgeld wg. illegaler Haltung eines Listies

Zitat:
Ein Hundehalter musste jetzt ein Bußgeld von 4.000 Euro an die Stadt Frankfurt an der Oder zahlen. Er hatte sich über das Verbot Paragraph 8 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 16. Juni 2004 hinweggesetzt und verbotswidrig einen American Staffordshire Terrier gehalten. Das berichtet jetzt die Märkische Oderzeitung (MOZ). Das Bußgeld sei in der Zwischenzeit rechtskräftig, der Hund nach Thüringen vermittelt, wo dieses Verbot nicht besteht, berichte das Blatt weiter.
Den ganzen Artikel kann man bei Animal Health Online lesen: AHO: Bußgeld für Halter eines American Staffordshire Terriers

Eine schöne Methode, um Geld ins Stadtsäckel zu kriegen.

Keine Frage: Es ist dumm, sich einen "verbotenen" Hund zuzulegen und zu hoffen, dass es gut geht. Aber ein so hohes Bußgeld ist IMO schon krass!

Die Stadt musste natürlich dafür sorgen, dass der Hund "wegkommt" ... entweder durch behördlichen Einzug und Übergabe an ein TH (was für die Stadt dann natürlich Unterbringungkosten bedeutet hätte) oder durch Fristsetzung und der Auflage, den Hund in ein anderes Bundesland zu vermitteln (für sie die kostengünstigere Variante). Und ich verstehe auch, dass man ein Exempel statuiert und ein Bußgeld verlangt... aber gleich in dieser Höhe? Das erscheint mir schon extrem übertrieben. Selbst wenn die Verwaltungsvorschriften das rein rechtlich hergeben.

Kopfschüttelnd, Grazi
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Alt 07.10.2012, 18:10
bx-junkie
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Standard AW: Brandenburg: 4000 € Bußgeld wg. illegaler Haltung eines Listies

Gebe dir recht Grazi, aber mal ehrlich...die ganzen Gesetze sind einfach nur krank und dienen meiner Meinung nach mitnichten der "Gefahrenabwehr", eher der Vermehrung der Kohle, wie ja auch hier sehr schön zu erkennen
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Alt 07.10.2012, 18:22
Benutzerbild von Monty
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Standard AW: Brandenburg: 4000 € Bußgeld wg. illegaler Haltung eines Listies

Das Bußgeld und dessen Höhe ist nicht nur krank sondern als rechtswidrig einzuschätzen.
Es hätte geklappt dagegen zu klagen, den bundesweit ist der §143 abgeschafft worden.


Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18., ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006

Erstes Gesetz
über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Vom 19.April 2006


Artikel 168
Anderung des Strafgesetzbuches

(450-2)

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Siebten Abschnitt des Besonderen Teils die
Angabe zu § 143 wie folgt gefasst:

"§ 143 (weggefallen)".

2. Der § 143 wird aufgehoben.


Zur Erinnerung:

StGB § 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden

(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen
gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen
einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.

(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden.
§ 74a ist anzuwenden.
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L.G Monty und die Rasselbande:

http://www.youtube.com/watch?v=c2Qlw3pzWv4
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Alt 21.10.2012, 18:18
Ritter / Edle
 
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Standard AW: Brandenburg: 4000 € Bußgeld wg. illegaler Haltung eines Listies

Tja, sicher ein hohes Bußgeld, aber...
die kleinen Gemeinden sind gezwungen die Verordnung durch zu setzen, haben aber das Geld nicht. Interessiert aber das IM in Potsdam nicht.
Nun hat man 2 Varianten: Einmal sich durch den Verwaltungsakt die Eigentumsrechte holen, mit Verhängung eines Bußgeldes, dann kann man den Hund zur Vermittlung freigeben. Oder sie versuchen sich die Unterbringungskosten monatlich zu holen, können den Hund aber ohne Freigabe des ehemaligen Halters nicht vermitteln. So steigt es ins unermessliche. Die Behörden bekommen zu 99% sowieso nie die Kosten der Unterbringung oder die des einmailgen Bußgeldes von den Haltern, da dort nichts zu holen ist. Fakt: Die Gemeinde bleibt auf den Unterbringungskosten sitzen. Und das ist oft nicht wenig: Eine Pension nimmt z.B. gut 500,- Euro monatlich.
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www.staffordshire-hilfe.de
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Alt 21.10.2012, 18:21
Ritter / Edle
 
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Standard AW: Brandenburg: 4000 € Bußgeld wg. illegaler Haltung eines Listies

@monty
sie haben die Verordnung von Brandenburg angewendet. Diese wurde ja leider vor Gericht bestätigt. Auch in anderen Bundesländern werden hohe Bußen verhängt.

Etwas dusslig der Artikel, denn in Thüringen ist ja die Haltung auch untersagt, es sei denn der Hund kommt aus dem TS. Bleibt die Frage, ob der Halter den Hund dort hingegeben hat (und er dann dort beschlagnahmt wird) oder der Hund nach Sicherstellung von der Behörde dorthin vermittelt wurde.
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Geändert von Staff-Hilfe (21.10.2012 um 18:24 Uhr)
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Alt 22.10.2012, 05:44
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Standard AW: Brandenburg: 4000 € Bußgeld wg. illegaler Haltung eines Listies

Bundesrecht steht über Länderrecht, auch wenn für viele Angelegenheiten die BL zuständig sind... Die Mensachen waren nicht beim besten Anwalt oder hatten event. keinen... _ eh zu spät für den Hund
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Alt 22.10.2012, 08:53
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Standard AW: Brandenburg: 4000 € Bußgeld wg. illegaler Haltung eines Listies

Zitat:
Zitat von Monty Beitrag anzeigen
Das Bußgeld und dessen Höhe ist nicht nur krank sondern als rechtswidrig einzuschätzen.
Es hätte geklappt dagegen zu klagen, den bundesweit ist der §143 abgeschafft worden.


Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18., ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006

Erstes Gesetz
über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Vom 19.April 2006


Artikel 168
Anderung des Strafgesetzbuches

(450-2)

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Siebten Abschnitt des Besonderen Teils die
Angabe zu § 143 wie folgt gefasst:

"§ 143 (weggefallen)".

2. Der § 143 wird aufgehoben.


Zur Erinnerung:

StGB § 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden

(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen
gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen
einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.

(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden.
§ 74a ist anzuwenden.
welches leider besagt, das der Hund / die Sache, wegen einer vorliegenden Ordnungswiedrigkeit, Strafsache, eingezogen werden kann und das Recht zur Sache an die Länder übergeht! (vereinfachte Version). Und da ist der Kasus Knacksus, da man sich spezifisch auf eine Sache bezieht. Schönes Beispiel dafür, wie dehnbar manche Gesetze sind. Gut in diesem Fall ist ja nur, das der Hund vermittelt werden konnte.

Und ein Bußgeld in Höhe von 4000€, ist für mich fast schon ein bischen überzogene Willkür, wobei es sogar bis zu 50.000€ ausfallen könnte. Ich würde im Nachhinein auf jeden Fall klagen, da hier ja scheinbar der §143 angewandt wurde, obwohl dieser eigentlich nicht mehr greifen durfte! Vielleicht einfach mal unverbindlich bei einem RA anfragen...

http://www.bravors.brandenburg.de/si..._01.c.15532.de
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LG

Heinz

Man kann in einen Hund nichts hineinprügeln, aber man kann manches aus ihm herausstreicheln.

Geändert von heder (22.10.2012 um 09:06 Uhr)
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Alt 22.10.2012, 17:44
Ritter / Edle
 
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Standard AW: Brandenburg: 4000 € Bußgeld wg. illegaler Haltung eines Listies

Sie haben einfach nur den § 14 angewendet. das geld werden sie wahrscheinlich eh nie sehen.
Interessant finde ich doch wirklcih die Vermittlung nach Thüringen...

Und auch ein guter Anwalt kann da nicht viel machen, eigentlich ist die Höhe der Buße ja auch okay, denn wenn man bedenkt, was manch Gemeinde für die Unterbringung aufbringen muss. Gut, bei dem Hund nun nicht, aber es geht auch wirklich nicht hervor, wer den Hund abgegeben hat. Der Halter oder die Behörde zu einem TS in Thüringen mit Kostenübernahme. Das heißt dann nämlich auch vermittelt.
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Alt 29.10.2012, 08:32
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Standard AW: Brandenburg: 4000 € Bußgeld wg. illegaler Haltung eines Listies

Als Berliner mit einem Cane Corso musste ich leider auch schon mehrfach unter den äusserst eigenartigen Brandenburger Regeln leiden. Gut, dass aber immer der Wohnsitz des Halters gilt
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  #10 (permalink)  
Alt 29.10.2012, 20:05
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Standard AW: Brandenburg: 4000 € Bußgeld wg. illegaler Haltung eines Listies

Zitat:
Zitat von Staff-Hilfe Beitrag anzeigen
... eigentlich ist die Höhe der Buße ja auch okay, denn wenn man bedenkt, was manch Gemeinde für die Unterbringung aufbringen muss. . .
Uns wurden 92 in Bayern, unsere Pitties zu Unrecht beschlagnahmt, die Kosten hätten wir tragen sollen - meinte die Stadt.

Das Gericht war der Meinung: Wer die Unterbringung anordnet bezahlt diese auch salopp gesagt, wer die Musik bestellt, löhnt auch dafür...
Im übrigen bleiben die meisten Tierschutzvereine und Tierheime auf den kosten der Unterbringung von beschlagnahmten Hunden meist sitzen.
Geld aus Strafen oder Bußgeldern werden nicht weitergeleitet und fließen nur in den Stadtsäckel
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