Thema: Rasse raten
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Alt 16.09.2008, 13:36
Jacci
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Zitat von cane de presa Beitrag anzeigen
dürfte frei sein,muss ich nachfragen..
aber außerdem ist es nicht Geschütz mit Wassermark usw. und es ist eine verlinkung und außerdem muss das jeder ausdrücklich vermerken im Bild das© ,das es nicht verbreitet werden darf,und dazu ist der Urheber(Photograph) vielleicht schon seit 70 Jahren tot.
Ich will nicht kleinlich sein, aber solche Dinge sind gesetzlich geregelt. Bis zur Klärung, ob Du das Bild verwenden darfst, muss ich es leider entfernen.

Internet
Wird eine Fotografie im Internet verwendet, so liegt eine rechtlich relevante Publikation vor. Es gelten also die gleichen Regeln wie bei der Verwendung von Fotografien in herkömmlichen Printmedien, siehe auch Publikation.

Publikation
Der Fotograf hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie seine Fotografie verwendet wird. Darunter fallen u.a. das Veröffentlichungs- bzw. Publikations-, das Reproduktions-, das Verbreitungs-, das Aufführungs- und Vorführungsrecht sowie das Senderecht, siehe Verwertungsformen.

Urheber

Der Urheber ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Diese kann vertraglich über das Urheberrecht verfügen und bestimmte Teilrechte abtreten, siehe auch Lizenzierung. Die Empfänger werden dann zu Teilrechtsinhabern bzw. Lizenznehmern. Jene Verwertungsrechte, die der Urheber nicht Dritten übertragen hat, gehen nach dem Tod an die Erben über. Nicht davon betroffen sind die dem Urheber persönlich zustehenden Rechte, siehe auch Persönlichkeitsrecht.

Persönlichkeitsrecht
Im Zusammenhang mit der Fotografie sind zwei Formen von Persönlichkeitsrechten von Bedeutung. Die Persönlichkeit des Fotografen und die Persönlichkeit von Personen die in der Fotografie erkennbar sind.

Urheberpersönlichkeitsrechte sind jene Rechte der Urheber, die ihnen um ihrer Persönlichkeit Willen an den von ihnen geschaffenen Werken zustehen. Es geht um den Schutz ihres Rufes Ansehens und ihre Reputation. Darunter fallen etwa das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Namensnennung), auf Erstveröffentlichung des Werkes und auf Werkintegrität (Bearbeitungsrecht). Dieses Recht ist höchstpersönlich, was bedeutet, dass es nicht auf Dritte übertragen werden und auch nicht vererbt werden kann. Der Fotograf kann einzig vertraglich auf die Wahrnehmung dieser Rechte verzichten.

Vererbung
Urheberrechte gehen nach dem Tod des Fotografen auf die Erben über bis die Schutzdauer angelaufen ist. Nicht vererbt werden die Persönlichkeitsrechte.

Dauer des Urheberrechts
Die Dauer des Urheberrechts ist gesetzlich festgelegt. Sie beträgt bei Grafiken und Videos 50 Jahre ab dem Datum der Erstveröffentlichung. Bei literarischen Texten erlischt das Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Es ist jedoch möglich das Urheberrecht zu vererben bzw. an andere Personen zu übertragen, sodass eine längere Zeit erreicht werden kann.

Somit können sogar die Nachkommen des Urhebers eine Veröffentlichung straflich verfolgen lassen.
Eine Kennzeichnungspflicht besteht nicht, sie wird lediglich empfohlen.

Geändert von Jacci (16.09.2008 um 19:40 Uhr)
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