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Alt 22.10.2012, 07:53
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heder heder ist offline
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Standard AW: Brandenburg: 4000 € Bußgeld wg. illegaler Haltung eines Listies

Zitat:
Zitat von Monty Beitrag anzeigen
Das Bußgeld und dessen Höhe ist nicht nur krank sondern als rechtswidrig einzuschätzen.
Es hätte geklappt dagegen zu klagen, den bundesweit ist der §143 abgeschafft worden.


Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18., ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006

Erstes Gesetz
über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Vom 19.April 2006


Artikel 168
Anderung des Strafgesetzbuches

(450-2)

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Siebten Abschnitt des Besonderen Teils die
Angabe zu § 143 wie folgt gefasst:

"§ 143 (weggefallen)".

2. Der § 143 wird aufgehoben.


Zur Erinnerung:

StGB § 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden

(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen
gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen
einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.

(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden.
§ 74a ist anzuwenden.
welches leider besagt, das der Hund / die Sache, wegen einer vorliegenden Ordnungswiedrigkeit, Strafsache, eingezogen werden kann und das Recht zur Sache an die Länder übergeht! (vereinfachte Version). Und da ist der Kasus Knacksus, da man sich spezifisch auf eine Sache bezieht. Schönes Beispiel dafür, wie dehnbar manche Gesetze sind. Gut in diesem Fall ist ja nur, das der Hund vermittelt werden konnte.

Und ein Bußgeld in Höhe von 4000€, ist für mich fast schon ein bischen überzogene Willkür, wobei es sogar bis zu 50.000€ ausfallen könnte. Ich würde im Nachhinein auf jeden Fall klagen, da hier ja scheinbar der §143 angewandt wurde, obwohl dieser eigentlich nicht mehr greifen durfte! Vielleicht einfach mal unverbindlich bei einem RA anfragen...

http://www.bravors.brandenburg.de/si..._01.c.15532.de
__________________
LG

Heinz

Man kann in einen Hund nichts hineinprügeln, aber man kann manches aus ihm herausstreicheln.

Geändert von heder (22.10.2012 um 08:06 Uhr)
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