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Alt 26.10.2011, 13:32
Peppi Peppi ist offline
Kaiser / Kaiserin
 
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Standard +++ Stray Dog Control Program +++

Mich erreichte eine sher komische Mail, deren Inhalt ich nicht einschätzen kann.

Jemand schonmal was davon gehört?

Hier ein Anhang der Mail (in der Mail wird ausdrücklich um Verbreitung gebeten, allerdings gibt's da auch einen Spendenaufruf...)

Wirtschaftlich effiziente Lösungen zur Hunde - Populations - Einschränkung

Die EU ist ein Zusammenschluss von Wirtschaftsstaaten und handelt damit auch immer auf der Grundlage von wirtschaftlichen Interessen. Aus welchem Grund beschäftigt sich die EU dann mit der Umsetzung des Stray Dog Control Programs, bei dem es darum geht die Population der Hunde in Süd und Osteuropa einzudämmen? Wir fragten uns nach dem wirtschaftlichen Faktor dieser Maßnahme.

Was passiert mit den getöteten Straßenhunden?
Wir gehen davon aus, dass sie auf dieselbe Weise wirtschaftlich genutzt werden, wie andere verendete, getötete, eingeschläferte, überfahrene oder geschlachtete Tiere oder Teile von Tieren.

In Deutschland gibt es einen Zweckverband für Tierkörperbeseitigung.
http://www.lanuv.nrw.de/agrar/tierge...eseitigung.htm

An toten Tieren verdienen eine Vielzahl von Betrieben gutes Geld. Den höchsten Stellenwert stellen Betreiber von Biogasanlagen dar. Rund um die Verwertbarkeit toter Tiere hat sich ein ganzer Markt aufgebaut. Daran verdienen u.a.:
- Lagerbetriebe
- Fettverarbeitungsbetriebe
- Biogasanlagen
- Kompostieranlagen
- Heimtierfutterbetriebe
- Tierverbrennungsanlagen
- Verarbeitungsbetriebe
- Kraftfutterhersteller
- Düngemittelfabriken
- Tiermehl Hersteller
- Fischmehlfabriken
- Fleischmehlfabriken
- Knochenmehlhersteller
- Gülleherstellung aus Magen Darm Inhalt
- Gerbereien zur Leder- Fellherstellung
- Blutprodukte Hersteller
- Jagdtrophäen Hersteller
- Federgewinnungsbetriebe
- Verarbeitungsbetriebe von Haut, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Knochen, Schädeln, Flügeln und Beinen
- Hornbrillenhersteller
- Kosmetikherstellung
- Herstellung von Pharmazeutika
- Pharmabetriebe die Stammzellen aus Nabelschnurblut herstellen
- Tierischer Nebenprodukte werden verwendet zu Forschungs -, Lehr- und Diagnosezwecken
- Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zoo – und Zirkustiere
- Eintagskücken Verfütterung an Raubvögel
- Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Pelztiere, Wildtiere, Hunde
- Pasteurisierungsanlagen
- Arzneimittelherstellung
- Gewinnung von Tierprotein
- Brennstoff für Kraftwerke

Ein Teil der verendeten Tiere wird für die Futtermittelherstellung verwendet, für Tiere die nicht von Menschen verzehrt werden. Hierzu wurden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte erlassen.

Tiere die durch Krankheiten oder Seuchen starben und eine Gefahr darstellen, zählen zu gefährlichen Stoffen. Heimtierfutter wird aus wenig gefährlichem Material hergestellt. Alle tierischen Nebenerzeugnisse werden einer Desinfektion durch Erhitzen gemäß 92/562/EWG unterzogen.

Der Nutzen getöteter Tiere aus wirtschaftlicher Sicht lässt sich mit diesem Hinter-grundwissen kaum noch bestreiten. In der EU dienen Tiere die nicht mehr Leben noch einer Vielzahl von Möglichkeiten um deren Bestandteile gewinnbringend zu nutzen. So gehen wir davon aus, dass die Tötung der Straßenhunde in Süd – und Osteuropa nicht nur humanitären Zwecken dient, sondern auch wirtschaftlichen Zwecken.

Die Materialien werden in Kategorien unterteilt:
Kategorie 1 entspricht der höchsten Risiko Kategorie, diese Tiere oder Tierteile werden
verbrand oder mitverbrannt.
Kategorie 2 umfasst Nebenprodukte von denen ein Risiko durch Tierseuchen oder Tier-
arzneimittelrückstände ausgeht, aber auch Schlachtabfälle, Gülle, Magen-
Darm Rückstände. Nach einer Hitzebehandlung können diese Produkte für
Biogas, Düngemittel, zur Kompostierung und die Fettverarbeitungs-
industrie verwendet werden.
Kategorie 3 umfasst Nebenprodukte gesunder Tiere bei denen die Fleischuntersuchung
zufriedenstellend ausgefallen ist. Diese dienen zur Aufbereitung von
Zutaten tierischen Ursprungs, die in Futtermittel und Heimtierfuttermittel
eingehen dürfen. Wolle, Häute, Pelze, Federn fallen ebenfalls unter diese
Kategorie, jedoch weder zum Verzehr noch zur Verfütterung.

Die Richtlinie 74/442/EWG, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG) regelt die Bearbeitung, Beseitigung und Verwertung von Abfallstoffen. Tierkörper, da sie unter die Richtlinie 90/667/EG fallen, sind vom Geltungsbereich der Richtlinie 75/442/EWG ausgeschlossen. Erzeugnisse der Tierkörperbeseitigung (Tiermehl und ausgeschmolzene Fette) werden nicht durch die Richtlinie 90/667/EWG kontrolliert. Die EU hat die totale Kontrolle übernommen, was sich in vielen Bereichen wiederspiegelt und von Richtlinien begleitet wird, die alle Mitgliedsstaaten umsetzen müssen.

Die Heimfutterindustrie bezieht ihre Produkte hauptsächlich aus Drittländern. Hier regelt die Richtlinie 96/22/EG das hierfür auch Produkte von Tieren verwendet werden dürfen, die mit verbotenen Stoffen behandelt wurden.

Die wichtigsten Interessensgruppen für tierische Nebenerzeugnisse sind:
EURA (European Renderers Association)
UNEGA (Union Europeenne des Fondeurs et Fabricants de Corps Gras Animaux)
FEDIAF (European Petfood Industry Federation)
EAPA (European Animal protein organisation)
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/057/1405774.pdf

Weitere Informationen :
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706052.pdf

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/057/1405774.pdf


Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz
§ 7 Meldepflicht
(2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn
1. das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material regelmäßig abgeholt wird,
2. Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist,

Hier denken wir, dass dies für die Tötungen die beim Stray – Dog – Control – Program anfallen, der Fall sein dürfte.

§ 8 Abholungspflicht
(1) Die Beseitigungspflichtige hat das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material nach Maßgabe des Artikels 7
Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unverzüglich abzuholen, zu sammeln, zu befördern und zu lagern. Satz 1 gilt nicht für die in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Tiere sowie für kleine Heimtiere aus privaten Haushaltungen, mit Ausnahme von Hunden und Katzen.

§ 9 Ablieferungspflicht
(1) Soweit eine Verarbeitung und Beseitigung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Materials vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der Besitzer von tierischen Nebenprodukten verpflichtet, diese bei einem von der Beseitigungspflichtigen bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht
Die Kadaver der toten Tiere sind so begehrt, das sogar Bußgeldvorschriften erlassen wurden.
§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes Material nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
4. entgegen § 9 Abs. 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abliefert,
5. entgegen § 10 Satz 1 ein Material nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
6. entgegen § 10 Satz 2 ein Tier häutet, öffnet oder zerlegt,
http://www.gesetze-im-internet.de/bu...ebg/gesamt.pdf
Fleischhygienegesetz – FlHG
§1 Untersuchungspflicht

--- Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen darf zum Genuss für Menschen nicht gewonnen werden.
§ 15 Allgemeines Verbot
Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden), Dachsen und Affen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder sonst zu verbringen. http://www.vetion.de/gesetze/gesetz....texte/FlHG.htm
Jahrelang war es nicht verboten Hunde und Katzen für die Tierfutterproduktion zu schlachten. In den meisten Osteuropäischen Ländern werden Hunde und Katzen als Nahrungsquelle für Menschen verwendet. EU-Twinning Projekt SR 88/AG 01
Noch vor einigen Jahren gab es Hinweise das Hunde und Katzenfleisch in Deutschen Nahrungsmitteln verarbeitet wurden. Mittlerweile gibt es Prüfverfahren mit denen sich Hunde und Katzenfleisch selbst in geringsten Mengen in der Nahrung nachweisen lässt.

Gabriele Hilbig
Internationaler Zusammenschluss für Tierschutz





Seriös, oder ne dreiste Spendenaktion? Noch jemand die Mail bekommen?

Hier geht's zur Hoempage, inkl. Spendenaufruf.

http://izt.jimdo.com/*

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