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Alt 06.06.2011, 17:37
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Standard AW: NRW: Die ausführliche Stellungnahme nach 5 Jahren...

"Daneben gibt es die Kategorie der „großen Hunde“ (§ 11 Abs. 1
LHundG NRW; sog. 20/40er Hunde). Hier sind z.B. Hunde der Rassen
Dobermann und Schäferhund, die in den Beißstatistiken häufig genannt
werden, eingeordnet, sowie weitere Hunde aus der ehemaligen
Anlage 2 zur LHV NRW, die nicht mehr über die Rassenzugehörigkeit
erfasst werden. Für die Haltung solcher Hunde ist eine „feste Hand“
erforderlich und es ist die Sachkunde zum Umgang nachzuweisen.
Auch dürfen diese Hunde nur von Personen gehalten werden, die zuverlässig
sind.
Letztlich enthält das LHundG NRW bestimmte Grundpflichten für alle
Hundehalter. Dazu zählt z.B. die Pflicht, Hunde so zu halten und zu
führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Menschen oder Tieren ausgeht. Das Gesetz bestimmt eine generelle
Anleinpflicht in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise erhöhtem
Publikumsverkehr sowie ein Verbot der Aggressionsausbildung
und -züchtung.
Verstöße gegen die Halterpflichten können empfindlich geahndet werden.
Das LHundG NRW ermöglicht es, einen Bußgeldrahmen von bis
zu 100.000 Euro auszuschöpfen und bestimmte schwere Verstöße ggf.
auch strafrechtlich zu ahnden."
Zitat von Seite 5, http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW...MMV14-2232.pdf

Wie ist das zu verstehen? Bzw. wie wird das getracked? Gibt es da ein 0815- Monitoring?
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